Update
Die hier im Text beschriebene politische Lachnummer ist Schnee von gestern! Nunmehr gilt für alle Fahrräder, E-Bikes und S-Pedelecs die 0,5%-Versteuerung, wenn das Rad über eine Gehaltsumwandlung angeschafft wurde.
Gut, dass wir uns alle beschwert haben. Das wirkt!
Lass Dich nicht verarschen!
Jüngst hat der Bundesfinanzausschuss eine Neuregelung bei der Versteuerung für Dienstfahrräder und Dienst‐E‐Bikes ab 2019 beschlossen.
Die angekündigte Steuerbefreiung soll – so die Politik – umweltfreundliches Engagement von Arbeitgebern und Arbeitnehmern belohnen. Außerdem könnte es – richtig angepackt – die Akzeptanz auf Arbeitgeberseite stärken.
Momentan sind nämlich nur wenige Arbeitnehmer berechtigt, Dienstfahrräder zu nutzen. Ca. 250.000 soll es bundesweit geben. Schließlich bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers, die normalerweise über eine Betriebsvereinbarung erfolgt. Außerdem sind Prozesse in der Gehaltsbuchhaltung anzupassen, was nicht immer leicht zu implementieren ist.
Ein attraktiveres Modell würde zu mehr Nachfrage auf Arbeitnehmerseite führen, womit der Druck auf den Arbeitgeber größer wird, das System in der Firma zu etablieren.
Direkt nach der Beschlussfassung des Bundesfinanzausschusses hatten Politiker die tollen Neuerungen kommuniziert. Klappern gehört zum Handwerk. Das ist klar. Zum politischen Handwerk gehört aber auch das Klappern wenn es, so wie hier, nur eine Luftnummer ist.
Gehaltsumwandlung fällt nicht unter Neuregelung!
Der Pressedienst Fahrrad (P-DF) klärt nämlich auf, dass die neue Steuerfreiheit nur für Dienstradnutzer gelten wird, die ihr Dienstrad „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (Neufassung § 37 Nr. 3 EStG) vom Arbeitgeber überlassen bekommen.
Üblich ist so ein Modell aber nicht. Im Gegenteil. Die Dienstradmodelle von Anbietern wie Jobrad, basieren auf der Gehaltsumwandlung. Dabei verzichtet der Mitarbeiter auf einen Teil seines Arbeitslohns für die Überlassung des Dienstrads.
Für die allermeisten Dienstradnutzer bleibt es deshalb bei der Versteuerung nach der Ein‐Prozent‐Regel!
Andere Regelung für E-Pedelec
Steuererleichterung gibt es lediglich für S‐Pedelec-Fahrer (Motorunterstützung bis 45 km/h). Die profitiert ab 2019 von der ebenfalls neuen 0,5%-Versteuerungsregel, weil ihr „Kleinkraftrad“ steuerlich wie ein E‐Auto eingestuft wird.
Groteske Situation
Diese Neuregelung für Elektroautos (und S-pedelecs) führt nun zu einer grotesken Situation, bei der E-Autos (ggf. sogar Hybrid-SUVs) gegenüber dem Dienstrad besser gestellt sind. Für mich ist es nicht nachvollziehbar, dass ein über die Entgeltumwandlung zur Verfügung gestelltes Dienstfahrrad unter die 1%-Versteuerungsregel fällt, beim Elektroauto aber nur 0,5% anfallen.
Wie blöd muss man als Politiker sein, um so etwas zu beschließen? Oder ist man einfach der Auto-Lobby hörig?
Wie auch immer, lass Dich von der Politik nicht einfach verarschen.
Weiterer Lesesstoff
Ob sich Dienstradleasing bei der bisherigen 1%-Regelung überhaupt lohnt, kannst Du hier nachlesen.
Als ich davon gestern las, musste ich kurz mal kotzen. Das ist, wie die Lastenradförderung in Teilen, eine totale Luftnummer. Statt wirksame Anreize zu schaffen, emmissionsarm unterwegs zu sein, komplizierte und kaum nachvollziebare Überregulierungen.