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Am 14. Februar kommt endlich die StVO-Novelle in den Bundestag, zwei Monate verspätet.
Dass die Länder nicht alles mittragen, war leider abzusehen.
Die Empfehlungen des Verkehrsausschusses, des Ausschusses für Innere Angelegenheiten, des Rechstausschusses und des Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sind zum Teil ein Schlag ins Gesicht jedes Rad Fahrenden. Das betrifft v.a. die vorgeschlagene Neuregelung bzw. Klarstellung zum Nebeneinanderfahren von Radfahrern und der Sicherheitsabstand beim Überholen. Die Änderungsbegründungen sind abstrus.
Das Nebeneinanderfahren
… sollte erlaubt werden. Aus Scheuers Schreibstube stammte folgender Vorschlag:
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“
Die „Experten“ der Ausschüsse des Bundesrates sehen das anders und empfehlen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 4 Satz 1 StVO) In Artikel 1 Nummer 1 ist Buchstabe a zu streichen.
Heißt, Fahrradfahrer sollen weiter gegängelt werden! Wobei die Begründung echt krass ist:
Die vorgesehene Regelung ist abzulehnen.
Mit dem Vorschlag sollte dem „Nebeneinanderfahren“ von Fahrrädern Vorrang vor dem „Hintereinanderfahren“ gewährt werden. Diese Umkehrregelung zum bestehenden Regelungsinhalt des § 2 Absatz 4 StVO kann jedoch zu einem erhöhten Konfliktpotential zwischen Kraftfahrzeugführern und Rad Fahrenden führen. Bereits ein einzelner Rad Fahrender führt in der Regel, besonders durch die Geschwindigkeitsdifferenz, zu einer Behinderung im Verkehrsfluss. Aus der bisherigen Praxiserfahrung ist zu unterstellen, dass Rad Fahrende eine weiterführende Behinderung nicht angemessen werten beziehungsweise werten können. Zu berücksichtigen ist hierbei auch die geistige Reife und die Verfügbarkeit rechtlicher Kenntnisse, welche bei Rad Fahrenden mangels Altersbeschränkungen und verpflichtender verkehrsrechtlicher Ausbildungen sehr heterogen ausgeprägt sind.
Im allgemeinen Verkehrsgeschehen sind bereits vielfach nebeneinander fahrende Rad Fahrende feststellbar, welche die Behinderung des übrigen Verkehrs nicht berücksichtigen beziehungsweise bewusst in Kauf nehmen.
Mit einer Regelumkehr würden derartige Verhaltensweisen explizit gefördert und können bei Rad Fahrenden ein falsches Verständnis für Regel und Ausnahme hervorrufen.
Diesbezüglich dürfte auch provokatives Verhalten bis hin zu Tatbeständen der Nötigung im Sinne des § 240 StGB zu verzeichnen sein.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass durch ein Überholen von nebeneinander fahrenden Radfahrern bei Berücksichtigung der Sicherheitsabstände die Verkehrsräume eingeengt und der Verkehrsfluss nachteilig beeinträchtigt werden.
Der entsprechende (Neu-)Regelungsbedarfs wird ebenfalls nicht zureichend dargetan.
Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Die Experten des Bundesrates glauben also ernsthaft, dass bereits einzelne Radfahrer zu einer Behinderung im Verkehrsflusses führen. Nebeneinander fahrende Fahrradfahrer sorgen, so die Befürchtung, für eingeengte Verkehrsräume, wenn unter Berücksichtigung der Sicherheitsabstände überholt werden muss. Wirklich? Muss beim Überholen eines einzeln fahrender Radfahrer in der Regel nicht ebenfalls auf die Gegenfahrbahn ausgewichen werden? Wo ist dann der Unterschied?
Unglaublich ist auch, dass man durch das Nebeneinanderfahren ein erhöhtes Konfliktpotential zwischen Kraftfahrzeugführern und Rad Fahrenden befürchtet, welches von den Radfahrern ausgeht, weil die „geistige Reife und die Verfügbarkeit rechtlicher Kenntnisse“ bei Radfahrern fehlen könnte. In welcher Welt leben wir? Wann sind diese Verkehrsexperten zum letzten mal Fahrrad gefahren? Bei manchem Kfz-Führer, der mir im Straßenverkehr begegnet, ist es mit der Verfügbarkeit rechtlicher Kenntnisse und der geistigen Reife ebenfalls nicht weit her. Das ist Fakt.
Der Mindestüberholabstand
Sinnvoll und längst überfällig ist die klare Festschreibung des Mindestüberholabstands. 1,50 Meter innerorts, 2 Meter außerorts. Einfach, klar und für jeden verständlich; selbst für den motorisierten Verkehrsteilnehmer, dem es an geistiger Reife und der Verfügbarkeit rechtlicher Kenntnisse mangelt.
Die Experten des Bundesrates folgen dem Vorschlag aber nicht ganz. Sie empfehlen ebenfalls einen Mindestabstand beim Überholen, der „in der Regel“ eingehalten werden soll.
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 5 Absatz 4 Satz 3, 4 , 5 – neu – StVO)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 5 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 3 sind die Wörter „mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m“, durch die die Wörter „mindestens 1,5 m und außerorts in der Regel mindestens 2 m; das gilt auch für das Überholen von sowie das Vorbeifahren an Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden, die auf Schutzstreifen und Radfahrstreifen verkehren.“ einzufügen.
b) Satz 4 ist durch folgende Sätze zu ersetzen:„Wird dieser Mindestabstand unterschritten, ist mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht zu überholen. An Kreuzungen und Einmündungen kommen Satz 2 und 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.“
Wird der Mindestabstand unterschritten, darf nur „mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht“ überholt werden. Na prima. Solche Fälle werden dann weiterhin die Gerichte beschäftigen, weil beschuldigte Autofahrer selbstverständlich immer mit besonderer Vorsicht und angepasster Geschwindigkeit überholen. Das weiß doch jeder.
Begründet wird die Einschränkung u.a. damit, dass infrastrukturelle Bedingungen sonst vielfach jegliches Überholen von vornherein ausschließen würden. Ja und? Außerdem sei zu erwarten, dass in derartigen Situationen das Konfliktpotential zwischen unterschiedlich schnellen Verkehrsteilnehmern unangemessen erhöht werden würde. Wieso eigentlich? Ein langsam fahrender Trecker, der aufgrund seiner Breite gar nicht erst überholt werden kann, erzeugt beim Autofahrer auch kein erhöhtes Konfliktpotential. Er bleibt einfach dahinter, bis er überholen kann. Warum sollte das beim Überholen eines Radfahrers anders sein?
Primat des motorisierten Individualverkehrs
Stimmen aus den Ländern, die in Teilen der StVO-Novelle eine Bevorzugung bzw. Privilegierung von Radfahrern gegenüber Kfz sehen, kennen wir.
Dabei kann bei den vorgeschlagenenen Änderungen nicht von einer Bevorzugung gesprochen werden. Schließlich ist der Radverkehr heute vielfach schlechter gestellt, verglichen mit dem motorisierten Individualverkehr.
Das muss sich ändern, damit die Menschen vom Auto auf das Fahrrad / E-Bike umsteigen. Nur so bekommen wir die Verkehrswende hin, die wir dringend für den Klimaschutz brauchen.
Dabei sind die Experten des Bundesrates gar nicht gegen Maßnahmen zugunsten des Klimaschutzes. Schließlich empfehlen sie Tempo 130 als Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und Tempo 30 innerorts. Nur wollen sie das Primat des motorisierten Individualverkehrs nicht aufbrechen. Schade eigentlich.
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Hallo Claude, danke, dass Du Dich des Themas weiterhin annimmst. Die Begründung zum Verbot des Nebeneinanderfahrens ist dumm, frech und sachlich falsch. Es klingt ja nun so, dass die Radfahrer nun durch gruppenmäßiges Nebeneinanderfahren die Autofahrer nach § 240 StGB strafbar (!) nötigen – ich lach mir echt ’nen Ast. Vielmehr wird doch in der Praxis durch allzu enges Überholen des Autos der Radfahrer genötigt. Die Änderung des Mindestabstandes finde ich dagegen persönlich ganz gut, denn jetzt muß der Autofahrer beweisen, dass er besonders vorsichtig gefahren ist – das wird nicht mehr so leicht fallen wie bisher. Die mißlungene „Nebeneinanderfahren-Neuregelung“ wäre eigentlich Futter für eine Online-Petition. Gruß Holger
Pfff, letzte Gefechte!