In wenigen Tagen bin ich wieder auf Mallorca – 100 bis 150 Kilometer täglich, Vätternrundan-Vorbereitung, freie Straßen. Grund genug, die für Radfahrer relevanten Verkehrsregeln auf Mallorca bzw. in Spanien zu prüfen und zu erklären. Mein Artikel vom Januar 2025 enthielt einen kleinen Fehler, und inzwischen hat sich auch wieder einiges getan.
Wichtiger Hinweis vorab: Dieser Artikel gibt den Stand von April 2026 wieder und richtet sich primär an Rennradfahrer im Straßenverkehr außerorts – also auf Landstraßen, wie sie auf Mallorca typisch sind. Kommunale Sonderregelungen (z. B. in Palma) können abweichen.
Die rechtliche Grundlage bildet der Reglamento General de Circulación (RGC), eingeführt durch Real Decreto 1428/2003, zuletzt geändert u. a. durch Real Decreto 970/2020 und Real Decreto 899/2025 (Oktober 2025). Ergänzend gilt die Ley de Tráfico y Seguridad Vial (RDL 6/2015), zuletzt wesentlich geändert durch Ley 18/2021.
Vorab: Ein Wort zur Praxis – und zu einem Risiko, das viele unterschätzen:
Rechtlich auf seine Vorfahrt oder sein Recht zu pochen ist auf Mallorca und anderswo keine gute Idee – egal wie klar die Regeln auf deiner Seite stehen. Das eigentliche Risiko auf Mallorca sind weniger die Einheimischen, die die Verkehrsregeln kennen und Radfahrer in der Regel respektieren, als zwei andere Gruppen: Touristen am Steuer von Leihwagen, die die spanischen Regeln nicht kennen, und „Mallorca-Deutsche“, die sich auf der Insel fahren wie zu Hause – und dabei weder den 1,5-Meter-Abstand noch die Überholgeschwindigkeit im Blick haben. Gegen ein falsch überholendes 2-Tonnen-SUV hilft kein Paragraph. Gegen deutsche SUV-Fahrer sowieso nicht.
Pflichten für Radfahrer
Helm – und hier war mein alter Artikel (noch) falsch
Der Artikel vom Januar 2025 behauptete, der Helm sei „auch innerorts für alle Radfahrer verpflichtend“. Das stimmt so (noch) nicht.
Die korrekte Regel laut RGC:
- Außerorts (interurbane Straßen, Landstraßen): Helm ist für alle Radfahrer ab 16 Jahren Pflicht, ohne Ausnahme. Auf Mallorca bedeutet das: sobald du die Ortschaft verlässt, muss der Helm auf dem Kopf sein.
- Innerorts: Helm ist für Kinder unter 16 Jahren Pflicht. Für Erwachsene ist er empfohlen, aber aktuell rechtlich nicht verpflichtend – es sei denn, eine kommunale Verordnung schreibt es vor. Die seit Jahren angekündigte Ausweitung der Helmpflicht auf alle innerorts ist noch nicht in Kraft; sie ist Gegenstand des laufenden Reformprozesses (voraussichtlich 2026/27, s. u.).
Die frühere Ausnahme von der Helmpflicht außerorts (lange Anstiege, extreme Hitze, medizinische Gründe) ist seit 2025 weggefallen. Der Helm muss jetzt immer getragen werden.
Für den Mallorca-Trip gilt damit: Helm auf – immer. Das wäre ich ohnehin, aber jetzt ist es auch außerorts ausnahmslos Pflicht.
Rechtsgrundlage: Art. 118 RGC (Schutzhelmpflicht), ergänzt durch die DGT-Reform 2025.
Beleuchtung und Sichtbarkeit
- Bei Dunkelheit, schlechter Sicht und in Tunneln ist eine weiße Positionsleuchte vorne und ein rotes Rücklicht sowie ein roter Reflektor hinten Pflicht. Das gilt auch tagsüber beim Tunneldurchfahren – auf Mallorca relevant, etwa am Cap Formentor oder auf den Bergpässen.
- Bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen außerorts ist zudem reflektierende Kleidung oder Warnweste Pflicht, sodass Radfahrer aus mindestens 150 Metern erkennbar sind.
Rechtsgrundlage: Art. 99 RGC (Beleuchtung), Ley 43/1999 (Reflektoren), DGT-Rundschreiben 2025.
Position auf der Fahrbahn
Außerorts gilt: Fahrradfahrer müssen so weit rechts wie möglich fahren – in der Regel auf dem Seitenstreifen (arcén), wenn dieser vorhanden und sicher nutzbar ist. Ausnahme: Bei langen Abfahrten mit Kurven darf aus Sicherheitsgründen auf die rechte Fahrbahnhälfte gewechselt werden.
Seit Oktober 2025 (Real Decreto 899/2025) können Seitenstreifen baulich reduziert oder entfernt werden, um Platz für geschützte Radinfrastruktur neben der Fahrbahn zu schaffen. Das verändert mittelfristig die Situation, trifft die meisten Mallorca-Straßen kurzfristig aber noch nicht.
Innerorts (neu seit 2025): Radfahrer dürfen – und sollen – in der Fahrbahnmitte fahren, nicht am Randstein gequetscht. Das erhöht die Sichtbarkeit und verhindert gefährliche Überholmanöver im selben Fahrstreifen. Wo ein Radweg vorhanden und beschildert ist, muss dieser benutzt werden.
Rechtsgrundlage: Art. 36 RGC (Pflichtnutzung Arcén), RD 899/2025, DGT-Reform 2025.
Fahren zu zweit nebeneinander
Erlaubt – aber mit klaren Einschränkungen. Zwei Radfahrer dürfen nebeneinander fahren, solange sie dabei so weit rechts wie möglich bleiben. Bei schlechter Übersicht (Kurven, Kuppen), bei Gegenverkehr oder wenn der Verkehr sich staut, muss auf Einzel-Linie gewechselt werden.
Rechtsgrundlage: Art. 59 RGC, Ley 43/1999.
Kopfhörer und Mobiltelefon
Beides verboten – komplett, nicht nur teilweise. Das gilt unabhängig davon, ob der Kopfhörer im Ohr sitzt oder nicht. Mein Tipp aus dem alten Artikel ist immer noch gültig: Ich fahre mit Shokz-Knochenschallhörern, die vor den Ohren sitzen. Ob die unter das Verbot fallen, ist rechtlich grau – die Gesetzesintention ist die Verhinderung von Ablenkung und Schallabschirmung.
Bußgeld bei Verstoß: ca. 200 €.
Rechtsgrundlage: Art. 13 Ley de Tráfico (RDL 6/2015).
Alkohol
Für Radfahrer gilt dieselbe Promillegrenze wie für Autofahrer: 0,5 g/l Blutalkohol bzw. 0,25 mg/l Atemluft. Die Polizei darf Atemtests durchführen. Wer erwischt wird, riskiert zwischen 500 und 1.000 €.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Ley de Tráfico, Art. 20 RGC.
Zebrastreifen
Hier gibt es einen wichtigen Unterschied, der deutschen Radfahrern oft nicht bewusst ist.
In Deutschland erlaubt §25 StVO das fahrende Queren eines Zebrastreifens, solange man auf Fußgänger Rücksicht nimmt und solange man die Vorfahrt des Straßenverkehrs achtet. In Spanien gilt das nicht.
Die Situation auf Mallorca ist typisch: Du fährst durch eine Ortschaft, willst eine Straße queren, der Zebrastreifen liegt vor dir quer. Du wartest, bis kein Auto kommt – aber auch dann gilt: Absteigen, Rad schieben, rüber. Erst wer absteigt, wird rechtlich zum Fußgänger und darf den Überweg nutzen. Das Fahrrad ist in Spanien ein Fahrzeug, und Fahrzeuge dürfen den paso de peatones nicht benutzen – unabhängig davon, ob Verkehr herrscht oder nicht, und unabhängig davon, ob man auf die Vorfahrt anderer achtet.
Ausnahme: Ein „paso para ciclistas“ (Radfahrerüberweg) ist optisch anders markiert – zwei parallele unterbrochene Querlinien statt des klassischen Zebramusters. Auf solchen Übergängen darf man fahrend überqueren und hat sogar Vorfahrt gegenüber Kfz.
Bußgeld bei Verstoß: ca. 200 €.
Rechtsgrundlage: Art. 65 Abs. 4 RGC (Ordnungswidrigkeit), Art. 64 RGC (paso para ciclistas).
Verkehrszeichen und Ampeln
Radfahrer sind Fahrzeugführer – alle Verkehrszeichen, Ampeln und Vorfahrtsregeln gelten uneingeschränkt. Rotlicht fahren kostet zwischen 100 und 500 €.
Neue Rechte für Radfahrer (seit 2025)
Vorfahrt an Kreisverkehren
Hat ein Radfahrer eine Kreuzung oder einen Kreisverkehr einmal betreten oder das erste Mitglied einer Gruppe hat den Kreisverkehr eingefahren, hat die gesamte Gruppe Vorfahrt. Kraftfahrzeuge müssen warten.
Rechtsgrundlage: Art. 64 RGC: „Cuando circulando en grupo, el primero haya iniciado ya el cruce o haya entrado en una glorieta.“
Vorfahrt beim Abbiegen
Biegt ein Kfz rechts oder links ab und befindet sich ein Radfahrer in der Nähe – auf der Fahrbahn, im Radweg oder auf dem Seitenstreifen – hat der Radfahrer Vorfahrt.
Rechtsgrundlage: Art. 64 b) RGC.
Gegenfahrt auf Einbahnstraßen (innerorts)
Neu seit 2025: Radfahrer dürfen in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung fahren – aber nur unter diesen Bedingungen:
- Einspurige Straße
- Tempo-30-Limit
- Entsprechende Beschilderung vorhanden
Auf Mallorca-Landstraßen spielt das keine Rolle, aber in Ortschaften ist es wichtig zu wissen.
Überholen innerorts
In städtischen Gebieten dürfen Radfahrer stockenden oder stehenden Verkehr rechts und links überholen. Sie müssen dabei auf dem Radweg oder Schutzstreifen bleiben, wenn vorhanden.
Pflichten für Autofahrer gegenüber Radfahrern
Geschwindigkeit beim Überholen
Die wichtigste Regel, die seit 2025 konsequent gilt: Beim Überholen eines Radfahrers muss die Geschwindigkeit um mindestens 20 km/h unter dem geltenden Limit reduziert werden.
Konkret auf Mallorca:
- Landstraße mit 90 km/h Limit → maximale Überholgeschwindigkeit 70 km/h
- Innerorts mit 50 km/h Limit → maximale Überholgeschwindigkeit 30 km/h (was in Spanien ohnehin de facto der Stadtstandard ist seit RD 970/2020)
- Innerorts mit 30 km/h Limit → maximale Überholgeschwindigkeit 10 km/h – also Schrittgeschwindigkeit
Rechtsgrundlage: Art. 86 RGC i. d. F. der DGT-Reform 2025, DGT-Seite dgt.es/normas-ciclistas-2025.
Seitenabstand beim Überholen
Mindestens 1,5 Meter seitlicher Abstand beim Überholen – bereits seit Ley 18/2021 in Kraft, aber seit 2025 schärfer sanktioniert. Um diesen Abstand einzuhalten, darf die durchgezogene Linie (línea continua) überfahren werden, wenn der Gegenverkehr es zulässt. Bei unübersichtlichen Strecken oder Gegenverkehr gilt: warten.
In manchen Situationen (enge Fahrbahn, kein Platz für 1,5 m) ist ein vollständiger Spurwechsel in den Gegenverkehr erforderlich – dann erst überholen, wenn die Gegenfahrbahn komplett einsehbar und frei ist.
Rechtsgrundlage: Art. 84 und 86 RGC, Ley 18/2021 (BOE-A-2021-15663).
Sicherheitsabstand hinter einem Radfahrer
Innerorts: Kraftfahrzeuge müssen hinter einem Radfahrer einen Mindestabstand von 5 Metern einhalten.
An Kreuzungen: Empfohlener Mindestabstand von 3 Metern (teilweise 3–5 m je nach Quelle; die DGT empfiehlt hier die Orientierung an der 5-Meter-Regel).
Rechtsgrundlage: DGT-Reform 2025, Art. 54 RGC (allgemeiner Sicherheitsabstand).
Hupen
Das Hupen zur Warnung oder um Radfahrer zur Seite zu drängen ist nur in echten Gefahrensituationen erlaubt. Das gelegentlich zu beobachtende Anhupen als „Aufforderung, Platz zu machen“ ist rechtswidrig.
Rechtsgrundlage: Art. 110 RGC.
Was sich 2026 noch ändern könnte
Der DGT-Reformprozess ist noch nicht abgeschlossen. Per Royal Decree (derzeit in Vorbereitung durch das Innenministerium) ist für 2026 noch eine weitere Änderung geplant, die nach Veröffentlichung im Boletín Oficial del Estado (BOE) rechtskräftig werden wird:
- Die Helmpflicht innerorts für alle Radfahrer (nicht nur Kinder) ist angekündigt, aber noch nicht verabschiedet. Die RACE-Quelle (Stand Februar 2026) formuliert es so: „Ist vorgesehen, wenn die RGC-Reform 2026 kommt.“
Für meinen Mallorca-Trip im April 2026 sind diese Änderungen noch nicht relevant. In meinem Artikel vom Januar 2025 hatte ich bereits vorgegriffen.
Kurzübersicht: Was das für den Mallorca-Rennradler bedeutet
| Situation | Regel |
|---|---|
| Landstraße, Helm | Pflicht, keine Ausnahmen mehr |
| Landstraße, Fahrbahn | Arcén (Seitenstreifen), wenn vorhanden und sicher |
| Landstraße, zu zweit | Erlaubt, außer bei schlechter Sicht |
| Tunnel | Licht vorne und hinten Pflicht |
| Dunkelheit außerorts | Reflektierende Kleidung Pflicht |
| Kopfhörer | Verboten (200 € Bußgeld) |
| Alkohol | Max. 0,5 g/l – gilt auch für Radfahrer |
| Zebrastreifen | Absteigen und schieben |
| Kreisverkehr | Vorfahrt, wenn erster Fahrer eingefahren |
| Auto überholt mich | Mindestens 1,5 m Abstand, max. 70 km/h (bei 90er-Zone) |
| Auto hinter mir innerorts | Mindestens 5 m Abstand |
Bußgelder im Überblick
- Kein Helm außerorts: 200 €
- Kein Licht/keine Reflektoren: 200 €
- Kopfhörer/Handy: 200 €
- Über Zebrastreifen radeln: 200 €
- Rotlicht: 100–500 €
- Fahren nebeneinander wo nicht erlaubt: 100 €
- Promilleverstoß: 500–1.000 €
- Auto hält zu wenig Seitenabstand: 200 € (für den Autofahrer)
- Auto überholt zu schnell: 200 € (für den Autofahrer)
Quellen und Gesetzestexte
- Real Decreto 1428/2003 – Reglamento General de Circulación (RGC)
- Real Decreto Legislativo 6/2015 – Ley de Tráfico y Seguridad Vial
- Ley 18/2021 – Reform Überholabstand 1,5 m
- Real Decreto 970/2020 – Städtische Tempolimits
- Ley 43/1999 – Radfahren, Reflektoren, Parallelfahrt
- DGT – Normas ciclistas 2025
- EU Urban Mobility Observatory – Spain 2025 cycling regulations
Falls Du Fehler findest oder weitere Änderungen kennst: Kommentarfunktion ist offen. Danke.
Hinweis: Dieser Artikel gibt den Rechtsstand nach bestem Wissen wieder, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Vor Reiseantritt empfiehlt sich ein Blick auf die aktuelle DGT-Webseite.
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